Inspektionsverfahren für den Import und Export gefährlicher Chemikalien – Natriumcyanid

Inspektionsverfahren für den Import und Export gefährlicher Chemikalien – Sicherheitsdatenblatt Nr. 1 für Natriumcyanid (Bild)

1. Einleitung

Natriumcyanid ist ein hochgiftiger Stoff. Gemäß der „Verordnung über die sichere Handhabung gefährlicher Chemikalien“ (Dekret Nr. 591 des Staatsrats), erlassen vom Staatsrat im März 2011, ist die Inspektions- und Quarantänebehörde für die Kontrolle importierter und exportierter gefährlicher Chemikalien sowie deren Verpackung zuständig. Um die effektive Durchführung der entsprechenden Inspektions- und Quarantänemaßnahmen zu gewährleisten und die Kontrolle und Überwachung importierter und exportierter gefährlicher Chemikalien sowie deren Verpackung zu standardisieren, wurden spezifische Inspektionsverfahren entwickelt. Dieser Artikel beschreibt im Wesentlichen die Inspektionsverfahren für den Import und Export von Natriumcyanid.

2. Voraussetzungen für die Inspektionsanwendung

Wenn der Antragsteller eine Inspektion bei der Inspektions- und Quarantänebehörde beantragt, muss er die Bezeichnung gemäß der „Liste gefährlicher Chemikalien“ (Version 2002) angeben. Gleichzeitig müssen die folgenden Dokumente und Materialien bereitgestellt werden, deren Inhalt korrekt und konsistent sein muss:

  • „Konformitätserklärung für Unternehmen, die gefährliche Chemikalien exportieren“ oder „Konformitätserklärung für Unternehmen, die gefährliche Chemikalien importieren“;

  • Den Bericht zur Einstufung und Identifizierung der Gefahreneigenschaften von exportiertem Natriumcyanid finden Sie beispielsweise in Anhang A;

  • Beispiele für chinesische Warnhinweise und Sicherheitsdatenblätter (SDB) für exportiertes Natriumcyanid finden Sie beispielsweise in Anhang B und Anhang C;

  • "Inspektionsergebnisblatt zur Verpackungsleistung für Einfuhr- und Ausfuhrwaren" für exportiertes Natriumcyanid ;

  • Chinesische Gefahrenstoffkennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter (SDS) für importiertes Natriumcyanid, siehe beispielsweise Anhang B und Anhang C;

  • Andere relevante Materialien.

3. Anforderungen an die Dokumentenprüfung

3.1 Konsistenz der Produktinformationen

Die Komponenteninformationen, physikalischen Eigenschaften, chemischen Eigenschaften usw. des Produkts sollten mit denen in 5.1b), 5.1c), 5.1e) oder 5.1f) übereinstimmen.

3.2 Verpackungsüberprüfung für exportiertes verpacktes Natriumcyanid

Für den Export von verpacktem Natriumcyanid muss das „Inspektionsergebnisblatt zur Verpackungsleistung für Ein- und Ausgangswaren“ überprüft werden.

3.3 Anforderungen an die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Das Gefahrenkennzeichen für Natriumcyanid muss den Anforderungen des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) entsprechen. Bei importierten Produkten muss es zusätzlich den Anforderungen der GB 15258 entsprechen. Der Inhalt des Etiketts muss vollständig und korrekt sein. Ein Beispiel für ein Etikett finden Sie in Anhang B.

3.4 Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Das Sicherheitsdatenblatt sollte vollständige und genaue Informationen enthalten. Ein Beispiel für ein Sicherheitsdatenblatt finden Sie in Anhang C.

4. Prüfanforderungen

4.1 Prüflos

Die zur Prüfung angemeldeten Produkte desselben Herstellers, desselben Ausfuhrlandes (oder derselben Region) und derselben Spezifikation werden als eine Prüfcharge betrachtet.

4.2 Probenahme

Bestimmen Sie für Produkte die Probenmenge und die Probenanzahl gemäß GB/T 6678 und führen Sie die Probenahme gemäß den Anforderungen von GB/T 6679 durch. Die Probenahme muss gemäß den relevanten Sicherheitsschutzanforderungen von GB/T 3723 erfolgen.

Die Probenmenge zur Vor-Ort-Überprüfung gefährlicher Werbeinformationen ist in Tabelle 1 aufgeführt.

4.3 Warnhinweise auf Verpackung und Transport

An gut sichtbarer Stelle der Transportverpackung des Produkts sollten Verpackungs- und Transportwarnschilder gemäß den „Regulations and Model Regulations on the Transport of Dangerous Goods“ (UNRTDG) angebracht, befestigt oder aufgesprüht werden. Die Ausführung ist in Abbildung 1 dargestellt.

4.4 Verpackungsanforderungen

Das Produkt sollte die geeignete Verpackung, das Designmodell und die Einheitsmasse gemäß den Anforderungen der „Vorschriften und Modellvorschriften für den Transport gefährlicher Güter“ (UNRTDG) bestimmen. Die Verpackungsanforderungen für Natriumcyanid sind in Tabelle 2 aufgeführt.

4.5 Anforderungen an die Offenlegung gefährlicher Stoffe

  • An gut sichtbarer Stelle auf der Produktverpackung sollten Gefahrenhinweise gemäß dem „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS) angebracht, befestigt oder aufgesprüht werden. Bei importierten Produkten müssen die Anforderungen der GB 15258 eingehalten werden. Das Etikett muss fest sein und mindestens grundlegende Informationen wie Produktidentifikation, Piktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise enthalten und wahrheitsgetreu und genau sein.

  • Die im Sicherheitsdatenblatt des Produkts aufgeführten Hersteller-/Lieferanten- und Produktinformationen müssen wahrheitsgemäß, vollständig und zutreffend sein und mit denen in 5.1c) oder 5.1e) übereinstimmen. Die Informationen im Sicherheitsdatenblatt müssen vollständig und richtig sein und mindestens die 16 grundlegenden Informationselemente enthalten, die im „Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (GHS) festgelegt sind.

5. Prüfanforderungen

5.1 Prüfung der Produktkomponenten

Die Prüfung der Produktkomponenten muss gemäß GB 19306 und GB/T 23765 durchgeführt werden.

5.2 Produktklassifizierungstests

Die Prüfung der Produktklassifizierung muss gemäß SN/T 1828.9, SN/T 3656.6, dem „Test and Standard Manual for the Transport of Dangerous Goods“ oder dem „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) erfolgen.

6. Inspektionsprozess

6.1 Datenüberprüfung

Überprüfen Sie, ob die deklarierten Materialien die Anforderungen von 5.1 erfüllen und prüfen Sie, ob der relevante technische Inhalt des Gefahrenhinweisetiketts und des Sicherheitsdatenblatts die Anforderungen von 5.2.3 und 5.2.4 erfüllt.

6.2 Vor-Ort-Inspektion

  • Überprüfen Sie, ob Produktname, Gefahrenkategorie oder -gegenstand, Gefahrenart und -kategorie, Informationen zur Komponentenzusammensetzung, physikalische und chemische Eigenschaften usw. die Anforderungen von 5.1a), 5.1b), 5.1c) oder 5.1e) erfüllen.

  • Überprüfen Sie, ob die Verpackungs- und Transportwarnhinweise auf den Packstücken mit denen in 5.3.3 übereinstimmen und die Anforderungen der SN/T 0730.3 bzw. SN/T 3221 erfüllen.

  • Überprüfen Sie, ob das Sicherheitsdatenblatt (SDB) und das Gefahrenkennzeichen des Produkts vollständig sind und ob die entsprechenden Inhalte konsistent sind und die Anforderungen von 5.1b), 5.1c), 5.1d), 5.1e) und 5.3.5 erfüllen.

  • Überprüfen Sie, ob Art, Spezifikation und Stückgewicht (Volumen und Brutto-/Nettogewicht) der Verpackung mit den Angaben in den Prüfantragsunterlagen übereinstimmen und die Anforderungen nach 5.3.4 erfüllen.

  • Prüfen Sie, ob die Kennzeichnung auf der Verpackung für eine Verpackung der Klasse I gilt.

  • Überprüfen Sie, ob die Verpackung intakt, sauber, frei von Rückständen, Verunreinigungen oder Undichtigkeiten ist.

7. Fazit

Die Import- und Exportinspektionsverfahren für Natriumcyanid umfassen verschiedene Aspekte, vom ersten Inspektionsantrag bis zur abschließenden Inspektion und Prüfung vor Ort. Diese Verfahren spielen eine entscheidende Rolle für den sicheren grenzüberschreitenden Transport dieser hochgefährlichen Chemikalie. Sowohl Import- als auch Exportunternehmen müssen diese Verfahren strikt einhalten, um potenzielle Sicherheitsrisiken und rechtliche Probleme zu vermeiden.

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